Amtliche Bekanntmachungen
Information zur Erteilung von Bescheinigungen über Betreuungskosten zur Vorlage beim Finanzamt oder beim Arbeitgeber
Information zur Erteilung von Bescheinigungen über Betreuungskosten zur Vorlage beim Finanzamt oder beim Arbeitgeber
Nach Mitteilung des Finanzamtes Sinsheim sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000,-- € je Kind, steuerlich berücksichtigungsfähig. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Gem. Rz 21 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.01.2017 steht bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren einer Rechnung gleich.
Begünstigt sind nur die Aufwendungen für die Betreuung der Kinder, nicht jedoch das zu zahlende Essensgeld. Ist aus dem Gebührenbescheid und dem Kontoauszug des Zahlungspflichtigen eindeutig ersichtlich, dass darin keine Aufwendungen für Verpflegung enthalten sind, so muss keine gesonderte Bescheinigung erteilt werden.
Die Stadt Rauenberg weist darauf hin, dass daher ab dem Jahre 2018 für die Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt oder beim Arbeitgeber eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € erhoben wird.